Behauptungen von ver.di über Unternehmen der Kötter-Gruppe zulässig

06. April 2020 -

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 06.04.2020 zum Aktenzeichen 14 Ca 5677/19 entschieden, dass mehrere Behauptungen, die über ein Unternehmen der Kötter-Gruppe in zwei Flugblättern der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) aufgestellt wurden, im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sind.

Aus der Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf Nr. 1/2020 vom 06.04.2020 ergibt sich:

Die „Kötter Aviation Security Flughafen Düsseldorf“, und deren geschäftsführender Direktor erhoben Klage gegen ver.di und einen ihrer Gewerkschaftssekretäre. Die Kläger verlangen die Unterlassung von Behauptungen für die Zukunft, die in zwei Flugblättern der Gewerkschaft aus Februar und März 2019 aufgestellt worden waren. Darin heißt es, dass die Kläger versucht hätten, Mitarbeiter von der Teilnahme an einem für den 10.01.2019 organisierten Streiktag abzuhalten. Zudem hätten sie den Betriebsrat des Unternehmens über die Anzahl der Krankheitstage eines Mitarbeiters belogen, um die Entfristung seines Arbeitsverhältnisses zu verhindern. Die Kläger weisen diese Vorwürfe zurück.

Das ArbG Düsseldorf hat die Anträge der Kläger zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger einerseits und dem Recht auf freie Meinungsäußerung und dem Schutz der Koalitionsfreiheit der Beklagten andererseits eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Die Äußerung der Beklagten, dass die Bemühungen einer Mitarbeiterin, Kollegen von der Teilnahme an einem Streik abzuhalten, von den Klägern organisiert waren, sei zwar möglicherweise nicht richtig gewesen. Aus dem Inhalt der Flugblätter sei jedoch hinreichend deutlich geworden, dass die Beklagten insoweit eine persönliche Einschätzung abgegeben hätten, die als Meinungsäußerung im Rahmen von Arbeitskampfmaßnahmen zulässig sei.

Entsprechendes gelte für den erhobenen Vorwurf der Lüge über den Umfang von Krankheitstagen eines Kollegen gegenüber dem Betriebsrat. Richtig sei, dass der Betriebsrat von Klägerseite fehlerhaft informiert wurde. Richtig sei auch, dass der Arbeitgeberin eine fehlerhafte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlag, die laut Klägerseite zu diesem Fehler führte. Im Rahmen tariflicher Auseinandersetzungen sei es zulässig, wenn die Beklagten in Flugblättern ihre Einschätzung zum Ausdruck bringen, dass sie von einer vorsätzlichen Vorgehensweise der Kläger ausgehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können Berufung beim LArbG Düsseldorf einlegen.